KFZ Gutachter Pieloth

KFZ-Sachverständigen Büro
Dipl.-Ing. Volker Pieloth
KFZ-Sachverständigen Büro
Dipl.-Ing. Volker Pieloth

Gutachter nach einem Unfall?

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe und Autofahrer

Zur Einschaltung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall

  1. Der geschädigte Autofahrer hat das uneingeschränkte Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuziehen. Die Kosten für die Hinzuziehung des Sachverständigen muss die gegnerische Versicherung tragen, es sei denn es liegt ein eindeutiger Bagatellschaden vor (Schadensumme unter 500 bis 700 Euro).
  2. Der Kfz-Reparaturbetrieb darf im Auftrag seines Kunden nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: 1 ZR 289/97, Urteil vom 30.03.2000) einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen. Übernimmt der Kfz-Reparaturbetrieb die Auswahl des Sachverständigen, muss er dafür Sorge tragen, dass ein qualifizierter Sachverständiger hinzugezogen wird.
  3. Die Hinzuziehung des Kfz-Sachverständigen ist nicht nur im Interesse des Geschädigten sondern häufig auch im Interesse des Kfz-Reparaturbetriebes. Der Kfz-Reparaturbetrieb spart die Kosten der Schadenfeststellung und erhält die Sicherheit, dass alle notwendigen Reparaturaufwendungen erfasst werden.
  4. Im Unterschied zum Kostenvoranschlag hat das Schadengutachten einen besonderen beweissichernden Charakter. Bei späteren Streitfällen hilft das Gutachten den Parteien, Klarheit über Unfallhergang und Schadenhöhe zu erhalten.
  5. Der Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies ermöglicht dem Geschädigten bspw. dass er sein Fahrzeug zu dem vom Gutachter festgelegten Restwert auch an seinen Kfz-Reparaturbetrieb veräußern kann.
  6. Der Kostenvoranschlag ist das verbindliche Versprechen des Kfz-Reparaturbetriebes, die Reparatur zu dem versprochenen Preis durchzuführen. Kommt es später zu Reparaturerweiterungen, besteht die große Gefahr, dass der Kfz-Reparaturbetrieb verpflichtet ist, zu dem ursprünglichen Preis die Reparatur durchzuführen. Das Schadengutachten stellt sicher, das bei Reparaturerweiterungen der Schädiger zur Zahlung an den Geschädigten verpflichtet ist.
  7. Im Haftpflichtschadenfall besteht kein Grund, dass der Kfz-Reparaturbetrieb statt des Schädigers das sogenannte Prognoserisiko übernimmt.
  8. Auch in Fällen, in denen der regulierungspflichtige Versicherer Reparaturfreigaben erteilt oder auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet, hat der Geschädigte dennoch das uneingeschränkte Recht einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuziehen. Dieses Recht steht ihm schon aus Gründen der Waffengleichheit gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer zu.
  9. Der geschädigte Autofahrer sollte über die ihm zustehenden Rechte regelmäßig aufgeklärt werden. Da der Kfz-Reparaturbetrieb dies selbst nicht übernehmen darf, sollte er auf entsprechende Veröffentlichungen z. B. der “ADAC-Motorwelt” oder “auto, motor und sport” oder entsprechende lnfoblätter aufmerksam gemacht werden.

Eine Information des
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK
Menzelstr. 5, 14467 Potsdam, Tel.: 0331 / 23605900, Web: www.BVSK.de

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